Verkaufs- und Lieferbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Feilo Sylvania Germany GmbH
Europa, Naher Osten, Afrika (EMEA)
HINWEIS ZUM DATENSCHUTZ:
Bitte beachten Sie und machen Sie Ihre Mitarbeiter, Agenten, Kunden und andere Vertreter darauf aufmerksam, dass wir ihre personenbezogenen Daten verarbeiten müssen, um unsere Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen.
Im Allgemeinen handelt es sich dabei um Kontaktnamen, E-Mail-Adressen und Telefonnummern, die erforderlich sind, um Einzelheiten des Vertrags zu kommunizieren und unsere Beziehung zu Ihnen zu verwalten.
Diese Daten werden von Feilo Sylvania International Group Kft. verarbeitet. (22 Népfürdő utca, Duna Tower, H-1138 Budapest, Ungarn) oder eines unserer verbundenen Unternehmen und werden in Ungarn, im EWR oder im Vereinigten Königreich verarbeitet.
In seltenen Fällen kann es erforderlich sein, dass wir diese personenbezogenen Daten an Dritte weitergeben oder sie an eines unserer verbundenen Unternehmen außerhalb des EWR oder des Vereinigten Königreichs übermitteln müssen – unter diesen Umständen werden wir Sie kontaktieren, um Sie darüber zu informieren, warum dies notwendig ist.
Betroffene Personen haben gemäß der Datenschutzgesetzgebung bestimmte Rechte in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten, einschließlich des Rechts, eine Kopie zu erhalten und das Recht, jederzeit eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen, in Ungarn bei der ungarischen Nationalen Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit (NAIH) ( www.naih.hu).
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1. Definitionen
1.1 Die folgenden Definitionen gelten für diese Bedingungen:
“Partnerprogramm” – bezeichnet eine oder mehrere juristische Personen
(i) die sich direkt oder indirekt im Besitz des Anbieters befinden oder von ihm kontrolliert werden;
(ii) die den Lieferanten direkt oder indirekt besitzen oder kontrollieren; oder
(iii) die direkt oder indirekt im gemeinsamen Eigentum einer juristischen Person mit dem Lieferanten stehen.
Im Sinne dieser Definition gilt eine juristische Person als Eigentümer und/oder Beherrscher einer anderen juristischen Person, wenn mehr als 50% (fünfzig Prozent) der stimmberechtigten Aktien der letztgenannten juristischen Person, die üblicherweise in den Versammlungen der Aktionäre dieser juristischen Person stimmberechtigt sind (oder, falls es keine solchen Aktien gibt, mehr als 50% (fünfzig Prozent) des Eigentums oder der Kontrolle an der letztgenannten juristischen Person), direkt oder indirekt von der besitzenden und/oder kontrollierenden juristischen Person gehalten werden;
“Geschäftstag” – bezeichnet einen Tag, der kein Samstag, Sonntag oder Feiertag in dem Land ist, in dem die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden;
“Käufer” – bezeichnet die Partei, an die die Waren oder Dienstleistungen vom Lieferanten geliefert werden;
“Zivilgesetzbuch” – Ungarisches Gesetz V von 2013 über das Zivilgesetzbuch;
“Vertrag” – bezeichnet den Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer über den Kauf von Waren und/oder Dienstleistungen nach Annahme der Bestellung des Abnehmers durch den Lieferanten und unter Einbeziehung dieser Bedingungen;
“Datenschutz-Gesetzgebung” – bezeichnet die ungarische Datenschutzgesetzgebung und die Allgemeine Datenschutzverordnung ((EU) 2016/679) die britische Datenschutzgesetzgebung und alle anderen direkt anwendbaren Verordnungen der Europäischen Union oder lokale Verordnungen zum Schutz der Privatsphäre, und, Data Controller, Data Processor, Data Subject, Persönliche Daten und Bearbeitung/Verarbeitung haben die Bedeutung, die ihnen durch die Datenschutzgesetzgebung gegeben wird;
“Lieferung” – hat die Bedeutung, die in Klausel 7;
“Ereignis höherer Gewalt“(i) Stürme, Überschwemmungen, Dürren, Erdbeben oder andere Naturkatastrophen; (ii) Erdbeben oder andere Naturkatastrophen; (iii) Stürme, Überschwemmungen oder andere Naturkatastrophen; (iv) Erdbeben oder andere Naturkatastrophen:
(i) Stürme, Überschwemmungen, Dürreperioden, Erdbeben oder andere Naturkatastrophen;
(ii) Epidemien oder Pandemien;
(iii) Sabotage, terroristische Anschläge, Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion oder Aufstand, Krieg, Kriegsdrohung oder Kriegsvorbereitung, bewaffneter Konflikt, Verhängung von Sanktionen, Embargo, Abbruch der diplomatischen Beziehungen, Eingriffe in die Produktions- oder Lieferkette durch zivile oder militärische Behörden (unabhängig davon, ob diese rechtmäßig oder de facto sind);
(iv) nukleare, chemische oder biologische Verseuchung;
(v) Gebäudeeinsturz, Feuer, Explosion;
(vi) Cyberangriffe;
(vii) Unterbrechung oder Ausfall von Versorgungseinrichtungen;
(viii) Streiks und rechtmäßige Aussperrungen;
(ix) die Unfähigkeit, Lieferungen, Arbeitskräfte oder Transportmittel von einem Dritten zu erhalten oder zu beschaffen, wenn diese Unfähigkeit durch ein Ereignis verursacht wird, das sich der Kontrolle des Dritten entzieht und das, wenn es der Partei widerfahren wäre, einen Fall höherer Gewalt darstellen würde;
“Waren” – bezeichnet die Waren (d.h. Fertigwaren oder Komponenten), die der Käufer vom Lieferanten in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen erworben hat und die Software enthalten können (unabhängig davon, ob diese in die Produkte eingebettet oder installiert ist oder ob auf sie zugegriffen wird oder ob sie über ein Netzwerk geliefert wird, einzeln oder in Verbindung miteinander);
“Ungarische Datenschutzgesetzgebung” – bezeichnet alle Datenschutzgesetze, die von Zeit zu Zeit in Ungarn in Kraft sind, einschließlich des Gesetzes CXII von 2011 über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Informationsfreiheit oder jedes Nachfolgegesetzes.
“Geistiges Eigentum” – bezeichnet alle Patente oder patentfähigen Erfindungen, Produkte oder Technologien, Gebrauchsmuster, Rechte an Erfindungen, Verfahren und Methoden zur Durchführung von Verfahren, Designs, Urheberrechte und verwandte Rechte, Softwarecode, unabhängig davon, ob er in die Waren eingebettet ist oder von einer Partei oder einem Dritten gehostet wird, moralische Rechte, Warenzeichen und Dienstleistungsmarken, Geschäftsnamen und Domänennamen, Rechte an der Aufmachung, am Geschäftswert und das Recht, wegen unerlaubter Weitergabe oder unlauterem Wettbewerb zu klagen, Rechte an Designs, Datenbankrechte, Rechte zur Nutzung und zum Schutz der Vertraulichkeit vertraulicher Informationen (einschließlich Know-how und Geschäftsgeheimnisse), Rechte an Halbleitertopographien und alle anderen Rechte an geistigem Eigentum, jeweils unabhängig davon, ob sie eingetragen sind oder nicht, und einschließlich aller Anträge und Rechte zur Beantragung und Erteilung, Erneuerung oder Erweiterung dieser Rechte und der Rechte zur Inanspruchnahme der Priorität dieser Rechte sowie aller ähnlichen oder gleichwertigen Rechte oder Schutzformen, die jetzt oder in Zukunft in irgendeinem Teil der Welt bestehen oder bestehen werden, sowie das Recht, diese Schutzrechte durchzusetzen;
“Wesentlicher Verstoß” – bezeichnet jeden Verstoß, der in seinen Folgen für den Lieferanten nicht minimal oder trivial ist, einschließlich der Verpflichtung zur Zahlung;
“Bestellung” – bezeichnet die Bestellung des Käufers für die Waren und/oder Dienstleistungen, wie sie in der schriftlichen Bestellung des Käufers, die von seinen bevollmächtigten Vertretern ordnungsgemäß unterzeichnet wurde, aufgeführt ist;
“Preis” – die im Vertrag angegebenen Preise, die in Übereinstimmung mit Klausel 5.1;
“Produktspezifikation” – bezeichnet die vom Lieferanten zur Verfügung gestellte Spezifikation für die Waren;
“Dienstleistungen” – bezeichnet die vom Lieferanten für den Käufer zu erbringenden Dienstleistungen, wie sie im Vertrag festgelegt sind. Dazu können Installationsdienstleistungen, maßgeschneiderte Designdienstleistungen und die Bereitstellung von fortlaufendem Software-Support gehören;
“Anbieter” – bedeutet Feilo Sylvania International Group Kft.
(eingetragener Sitz: 22 Népfürdő utca, Duna Tower, H-1138 Budapest, Ungarn; Firmenregisternummer: 01-09-304993) oder das verbundene Unternehmen, das die Waren tatsächlich liefert oder die Dienstleistungen erbringt;
“Anbieter SoftwareSoftware” – bezeichnet jede Software, die im Rahmen dieses Vertrags zur Verfügung gestellt wird und die vom oder speziell für den Lieferanten erstellt wurde und daher keine Software von Dritten ist.
Die Software des Lieferanten kann in die Waren eingebettet sein, auf den Geräten des Käufers installiert sein oder beim Lieferanten (oder einem Subunternehmer des Lieferanten) gehostet werden und über das Internet zugänglich sein, wobei eine Kombination dieser Möglichkeiten möglich ist.
“Bedingungen” – bezeichnet die in diesem Dokument dargelegten Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung;
“Gesetzgebung zum Datenschutz im Vereinigten Königreich” bezeichnet alle Datenschutzgesetze, die von Zeit zu Zeit im Vereinigten Königreich in Kraft sind, einschließlich der Data Protection Acts von 1998 und 2018 sowie aller Nachfolgegesetze.
1.2 Für diesen Vertrag gelten die folgenden Auslegungsregeln:
(a) Eine Person umfasst eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine nicht eingetragene Körperschaft (mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit);
(b) Eine Bezugnahme auf eine Partei schließt ihre persönlichen Vertreter, Rechtsnachfolger oder zulässigen Abtretungen ein;
(c) Ein Verweis auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung ist ein Verweis auf ein solches Gesetz oder eine solche Bestimmung in der geänderten oder wieder in Kraft gesetzten Fassung.
Ein Verweis auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung schließt alle untergeordneten Rechtsvorschriften ein, die im Rahmen dieses Gesetzes oder dieser gesetzlichen Bestimmung in ihrer geänderten oder wieder in Kraft gesetzten Fassung erlassen wurden;
(d) Jeder Satz, der mit den Worten “einschließlich”, “einschließen”, “insbesondere” oder ähnlichen Ausdrücken eingeleitet wird, ist nur zur Veranschaulichung zu verstehen und schränkt den Sinn der diesen Worten vorausgehenden Worte nicht ein;
(e) Ein Verweis auf schriftlich oder schriftlich schließt Faxe und E-Mails ein.
2. Vertragsabschluss
2.1 Sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung zwischen Lieferant und Käufer getroffen wurde, gelten diese Bedingungen für jeden Kauf von Waren oder Dienstleistungen durch den Käufer.
2.2 Eine Bestellung stellt ein Angebot des Käufers dar, die Waren oder Dienstleistungen gemäß diesen Bedingungen zu erwerben.
Ein Vertrag kommt zu dem Zeitpunkt zustande, an dem die Bestellung des Käufers vom Lieferanten schriftlich bestätigt wird oder an dem der Lieferant mit der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen beginnt, die in einer Bestellung aufgeführt sind.
Jede angenommene Bestellung gilt als separater verbindlicher Vertrag, der diese Bedingungen enthält.
Der Lieferant ist nicht verpflichtet, eine Bestellung anzunehmen.
2.3 Diese Bedingungen gelten für den Kauf von Waren oder Dienstleistungen unter Ausschluss aller anderen Bedingungen, die der Käufer auferlegen oder einbeziehen möchte oder die durch Handel, Gewohnheit, Praxis oder Geschäftsverlauf impliziert sind. Alle vom Käufer vorgeschlagenen oder in einer Bestellung oder einer anderen Mitteilung des Käufers enthaltenen oder erwähnten Bedingungen werden vom Lieferanten ausdrücklich abgelehnt und der Käufer verzichtet darauf.
2.4 Alle vom Lieferanten erstellten Kataloge, Produktspezifikationen, Preislisten oder ähnliche Dokumente dienen ausschließlich zu Informationszwecken und gelten nicht als ein Angebot.
Der Lieferant ist der Ansicht, dass diese Unterlagen zum Zeitpunkt der Drucklegung vollständig und richtig sind.
Der Anbieter übernimmt jedoch keine Gewähr für die Vollständigkeit und Fehlerfreiheit dieser Dokumente.
Obwohl alle Anstrengungen unternommen wurden, um die Genauigkeit bei der Zusammenstellung der technischen Details in dieser Publikation zu gewährleisten, ändern sich die Spezifikationen und Leistungsdaten ständig.
Der Anbieter übernimmt keine Verantwortung für Schäden, die sich aus Messfehlern, Beschreibungen, Anwendungsempfehlungen auf der Grundlage dieser Dokumente oder Ähnlichem ergeben.
3. Produktspezifikation, Garantie und Haftung des Lieferanten für Mängel
3.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Waren frei von Belastungen, Hypotheken, Pfandrechten oder sonstigen Rechten Dritter sind.
3.2 Sofern nicht ausdrücklich in einem Vertrag angegeben, dienen alle Produktspezifikationen oder Katalogbeschreibungen nur zur Orientierung.
Der Lieferant ist berechtigt, Änderungen an der Produktspezifikation ohne vorherige schriftliche Benachrichtigung des Käufers vorzunehmen, wenn diese Änderungen erforderlich sind, um geltende gesetzliche, ungarische oder EU- bzw. UK-Anforderungen zu erfüllen.
Ansonsten ist der Lieferant berechtigt, Änderungen am Design und an der Zusammensetzung der Waren vorzunehmen, sofern diese Änderungen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Leistung oder Kompatibilität der Waren haben.
3.3 Der Käufer ist für die Auswahl und die Eignung der Waren für einen bestimmten Zweck verantwortlich, und der Lieferant gibt diesbezüglich keine Garantie oder Zusicherung ab.
3.4 Außer in Bezug auf Software, wenn ein Mangel an den Waren innerhalb der Frist und unter den Bedingungen die in der geltenden Feilo Sylvania-Garantiepolitik definiert sind, wird der Lieferant nach eigenem Ermessen die mangelhafte Ware reparieren oder ersetzen oder dem Käufer den Preis der mangelhaften Ware erstatten, und dies ist das einzige Rechtsmittel des Käufers in dieser Hinsicht.
Abgesehen von der in der Feilo Sylvania-Garantieerklärung definierten Garantie wird keine gesetzliche oder stillschweigende Garantie gewährt.
Das Datum des Beginns der Gewährleistung ist das Datum der Lieferung gemäß der Rechnung des Lieferanten an den ersten Käufer.
3.5 Der Lieferant haftet nicht für Mängel oder Schäden an den Waren, wenn diese auf Folgendes zurückzuführen sind
(i) Zeichnungen, Entwürfe oder Spezifikationen, die vom Käufer angefordert oder geliefert wurden;
(ii) die Lagerung, Handhabung, Installation oder Verwendung der Waren in anderer Weise als gemäß den Anweisungen des Lieferanten;
(iii) die Installation, Inbetriebnahme, Änderung oder versuchte Reparatur der Waren durch den Käufer oder einen Dritten, der im Namen des Käufers handelt;
(iv) normale Abnutzung (einschließlich Verbrauchsmaterialien oder anderer Komponenten mit Verschleißcharakter) oder kosmetische Schäden; oder
(v) Waren, die “überholt” oder “wie besehen” verkauft werden, oder in allen Fällen, in denen die Garantie in den geltenden Feilo Sylvania-Garantiebedingungen anderweitig ausgeschlossen ist.
3.6 Wenn eine Inspektion erforderlich ist, muss der Käufer die mangelhaften Waren an den Lieferanten zurücksenden.
Ist dies nicht möglich oder verlangt der Käufer eine Vor-Ort-Inspektion, so gilt diese Inspektion als Dienstleistung und die entsprechenden Bestimmungen der Klausel 4 gelten.
Wenn sich herausstellt, dass Waren oder Dienstleistungen nicht mangelhaft sind, hat der Lieferant das Recht, eine angemessene Gebühr für die durchgeführten Arbeiten oder Besuche vor Ort zu berechnen.
3.7 Der Lieferant wird sich in angemessener Weise darum bemühen, die Übertragung der Herstellergarantie auf den Käufer zu erwirken, und wenn der Hersteller der Übertragung der Garantie zustimmt, ist der Lieferant nicht haftbar.
3.8 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Käufer nur berechtigt, die Waren in dem im Vertrag angegebenen Gebiet oder (wenn kein Gebiet angegeben ist) in dem Land, in dem die Lieferung erfolgt, weiterzuverkaufen, und der Käufer wird seinen eigenen Kunden eine entsprechende Verpflichtung auferlegen.
Der Käufer stellt den Lieferanten in vollem Umfang von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit Import-/Exportkontrollen, Steuern, Abgaben, Zöllen, Gebühren, Ansprüchen Dritter auf geistige Eigentumsrechte, Ansprüchen Dritter auf Vertriebsrechte oder sonstigen Ansprüchen frei, die der Lieferant im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen diese Klausel erhält. 3.8.
3.9 Der Käufer wird die Waren nicht umbenennen, neu verpacken oder in irgendeiner anderen Weise verändern oder Namen, Logos, Warnhinweise, Konformitätshinweise, Symbole oder Anweisungen von den Waren entfernen.
3.10 Informiert der Lieferant den Käufer darüber, dass Waren einem Rückruf oder einer Rücknahme unterliegen, ist der Käufer verpflichtet, in vollem Umfang zu kooperieren und dem Lieferanten jede erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Der Käufer hat genaue Bücher und Aufzeichnungen zu führen, um die Rückverfolgbarkeit der Waren im Falle eines Produktrückrufs zu gewährleisten.
3.11 Sofern nicht in diesen Bedingungen oder einem Vertrag vorgesehen, sind alle Garantien und Bedingungen, die durch das Gesetz impliziert sind, in vollem Umfang ausgeschlossen.
3.12 Diese Klausel 3 gilt auch nach Beendigung des Vertrags.
3.13 Im Falle von Widersprüchen zwischen den vorliegenden Geschäftsbedingungen und der Feilo Sylvania Garantiepolitik ist in der Frage der Garantien die Feilo Sylvania Garantiepolitik anwendbar.
4. Dienstleistungen
4.1 Der Lieferant garantiert, dass die Dienstleistungen mit angemessener Sorgfalt und Sachkenntnis und in Übereinstimmung mit allen anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Anforderungen erbracht werden.
Der Lieferant wird sich in angemessener Weise bemühen, die Dienstleistungen zu den angegebenen Terminen oder innerhalb der angegebenen Fristen zu erbringen, und der Käufer kann nur mit Zustimmung des Lieferanten eine Verzögerung oder Änderung dieser Leistungstermine oder Fristen verlangen, und – wenn der Käufer eine solche Verzögerung oder Änderung innerhalb von 10 Werktagen nach Beginn der Leistung verlangt hat – ist der Lieferant berechtigt, dem Käufer die Kosten gemäß Klausel 4.18.
4.2 Der Lieferant hat das Recht, Änderungen an den Dienstleistungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um geltende Gesetze oder Sicherheitsanforderungen zu erfüllen, oder die die Art oder Qualität der Dienstleistungen nicht wesentlich beeinträchtigen, und der Lieferant wird den Käufer in einem solchen Fall darüber informieren.
4.3 Der Lieferant ist berechtigt, einen Dritten mit der Erbringung der Dienstleistungen zu beauftragen, und der Käufer gewährt diesem Unterauftragnehmer die gleichen Rechte und die gleiche Unterstützung, als wäre der Unterauftragnehmer der Lieferant.
Bezugnahmen auf den Lieferanten in dieser Klausel 4 sind auch als Verweise auf einen Unterauftragnehmer oder das Personal des Lieferanten zu verstehen.
4.4 Der Käufer darf die Erbringung der Dienstleistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten aufschieben.
Stimmt der Lieferant zu, die Erbringung der Dienstleistungen auf Wunsch des Abnehmers zu verschieben, ist der Lieferant von der Erbringung der Dienstleistungen entbunden, wenn, soweit und solange der Abnehmer um die Verschiebung der Dienstleistungen gebeten hat, und der Lieferant ist berechtigt, dem Abnehmer die angemessenen Kosten im Zusammenhang mit der Verschiebung in Rechnung zu stellen.
4.5 Der Käufer kann verlangen, dass die Dienstleistungen für den Kunden des Käufers erbracht werden.
Eine solche Anfrage liegt im alleinigen Ermessen des Lieferanten.
Stimmt der Lieferant zu, die Dienstleistungen für den Kunden des Käufers zu erbringen, muss der Käufer dafür sorgen, dass sein Kunde die Verpflichtungen des Käufers gemäß dieser Klausel einhält. 4 und alle Verweise auf den Käufer sind als Verweise auf den Kunden des Käufers zu verstehen.
Ein solches Ersuchen des Käufers entbindet den Käufer nicht von seinen Verpflichtungen als Hauptschuldner aus einem Vertrag.
4.6 Wenn die Dienstleistungen am Standort des Käufers zu erbringen sind, hat der Käufer für einen sicheren Zugang zum Standort und zu allen Geräten (einschließlich persönlicher Schutzausrüstung), Diensten und Versorgungseinrichtungen zu sorgen, die der Lieferant in angemessener Weise verlangt, und alle angemessenen Anweisungen des Lieferanten zu befolgen, um die Erbringung der Dienstleistungen zu erleichtern.
Darüber hinaus stellt der Abnehmer dem Personal des Lieferanten einen angemessenen Arbeitsraum und Büroeinrichtungen (einschließlich Telefon und WIFI) zur Verfügung oder sorgt für deren Bereitstellung.
4.7 Der Lieferant übernimmt die Installation der vom Lieferanten gelieferten Geräte am Standort gemäß den Bestimmungen des Anhangs “Installationsservice” zu diesen Bedingungen.
4.8 Wenn der Käufer Gesundheits-, Sicherheits- oder Schutzanforderungen hat, muss er den Lieferanten vor dem Zugang des Lieferanten zum Standort darauf hinweisen und der Lieferant muss sich nach besten Kräften bemühen, diese zu erfüllen.
4.9 Der Käufer führt eine vollständige Risikobewertung des Standorts durch und stellt diese dem Lieferanten mindestens 5 Werktage vor dessen Anwesenheit vor Ort zur Verfügung.
Sind dem Käufer Hindernisse oder gefährliche Materialien auf der Baustelle bekannt, muss er den Lieferanten darauf aufmerksam machen und zu jeder Zeit sicherstellen, dass der Lieferant keinen gefährlichen Materialien oder Umgebungen ausgesetzt wird, auf die er nicht vernünftigerweise hätte vorbereitet sein können.
Der Käufer darf den Lieferanten unter keinen Umständen asbesthaltigen Materialien aussetzen und garantiert und sichert zu, dass er eine Asbestuntersuchung durchgeführt und einen Asbestmanagementplan erstellt hat.
4.10 Der Käufer darf nichts unternehmen und den Lieferanten nicht auffordern oder anweisen, Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen, die, wenn sie unternommen oder unterlassen werden, ein Risiko für die Gesundheit, Sicherheit oder Existenz einer Person darstellen könnten.
4.11 Der Käufer stellt sicher, dass er alle Genehmigungen, Lizenzen, Erlaubnisse, Genehmigungen oder Zustimmungen erhalten hat, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den Lieferanten erforderlich sind.
4.12 Wenn der Lieferant bei der Erbringung der Dienstleistungen seine eigenen Werkzeuge und Ausrüstungen vor Ort mitbringt, hat der Käufer für die Sicherheit dieser Werkzeuge und Ausrüstungen zu sorgen und sie für die Dauer der Erbringung der Dienstleistungen zu versichern.
4.13 Der Käufer ist verpflichtet, während der Erbringung der Dienstleistungen jederzeit eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von £5 Millionen abzuschließen, aufrechtzuerhalten und nichts zu unternehmen, was diese Versicherung ungültig macht.
4.14 Wenn innerhalb von 12 Monaten nach Beginn der Erbringung der Dienstleistungen ein Mangel an den Dienstleistungen festgestellt wird, wird der Lieferant nach seinem alleinigen Ermessen die Dienstleistungen erneut erbringen oder einen entsprechenden Teil des Preises erstatten, und dies ist das einzige Rechtsmittel des Käufers in dieser Hinsicht.
4.15 Umfassen die Dienstleistungen Designleistungen, so muss der Käufer innerhalb von 7 Tagen nach Erstellung eines Vorschlags oder Entwurfs durch den Lieferanten die Annahme des Vorschlags oder Entwurfs bestätigen oder die Gründe für dessen Umgestaltung oder Ablehnung angeben.
Erfolgt innerhalb dieser 7-Tage-Frist keine Annahme oder Ablehnung, so ist der Lieferant berechtigt, den Vorschlag oder Entwurf als angenommen zu betrachten.
Der Käufer ist allein dafür verantwortlich, dass die Entwürfe einen bestimmten Zweck erfüllen, und der Lieferant gibt diesbezüglich keine Garantie oder Zusicherung ab.
4.16 Der Abnehmer kann durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten eine Änderung des Umfangs der Dienstleistungen verlangen.
Stimmt der Lieferant einer Änderung des Umfangs der Dienstleistungen zu, unterliegt der Preis einer fairen und angemessenen Anpassung, die zwischen dem Abnehmer und dem Lieferanten schriftlich vereinbart wird.
4.17 Versäumt es der Käufer, dem Lieferanten rechtzeitig vollständige, genaue und wahrheitsgemäße Anweisungen zu erteilen, kann der Lieferant nach eigenem Ermessen die Erbringung der Dienstleistungen aussetzen oder seine Verpflichtungen aus dem Vertrag als erfüllt betrachten.
Wenn der Käufer dem Lieferanten Informationen gibt, garantiert der Käufer, dass diese Informationen vollständig, genau und wahrheitsgemäß sind und erkennt an, dass der Lieferant berechtigt ist, sich darauf zu verlassen.
Erweisen sich diese Informationen im Nachhinein als falsch, ungenau oder unvollständig und verursacht dies dem Lieferanten zusätzliche Arbeiten zur Anpassung der Dienstleistungen, ist der Lieferant berechtigt, diese zusätzlichen Arbeiten in Rechnung zu stellen oder seine Verpflichtungen aus dem Vertrag als erfüllt zu betrachten.
4.18 Ist der Lieferant nicht in der Lage, sich Zugang zum Standort zu verschaffen, oder stellt er fest, dass es nicht sicher wäre, die Dienstleistungen zu erbringen, oder ist der Lieferant aus irgendeinem Grund, der außerhalb seiner angemessenen Kontrolle liegt, nicht in der Lage, die Dienstleistungen zu erbringen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Fälle, in denen der Lieferant den Käufer aufgefordert hat, vorbereitende Arbeiten am Standort in akzeptabler Qualität durchzuführen), werden die Verpflichtungen des Lieferanten zur Erbringung der Dienstleistungen ausgesetzt, bis der Grund für die Aussetzung behoben ist, und der Lieferant ist berechtigt, dem Käufer seine Zeit für die Dauer der Aussetzung und für die Rückkehr zum Standort in Rechnung zu stellen.
4.19 Innerhalb von fünf (5) Tagen nach der Benachrichtigung des Abnehmers über die Fertigstellung der Dienstleistungen vor Ort muss der Abnehmer die vom Lieferanten installierten Dienstleistungen prüfen und testen und dem Lieferanten etwaige Mängel mitteilen, andernfalls wird davon ausgegangen, dass der Abnehmer die Dienstleistungen fünf (5) Tage nach der Mitteilung akzeptiert hat.
4.20 Umfassen die Dienstleistungen die Vermittlung von Finanzhilfen Dritter durch den Lieferanten an den Käufer, so ist jede Vereinbarung zwischen dem Käufer und einem solchen Dritten völlig unabhängig von einem Vertrag.
Der Lieferant gibt keine Garantie oder Zusicherung hinsichtlich der Eignung eines solchen Finanzierungsvertrags, und der Käufer schließt einen solchen Vertrag ausschließlich aus freiem Willen und nach eigener Prüfung ab.
Ein Vertrag ist nicht von den Bedingungen einer Finanzierungsvereinbarung abhängig und ein Vertrag bleibt in vollem Umfang in Kraft, auch wenn der Käufer nicht bereit oder in der Lage ist, die Bedingungen einer Finanzierungsvereinbarung zu vereinbaren.
4.21 Der Käufer stellt den Lieferanten von sämtlichen Verlusten, Schäden, Strafen, Bußgeldern, Kosten und Ausgaben (einschließlich Rechtskosten) frei, die dem Lieferanten direkt oder indirekt aus einem Verstoß des Käufers gegen diese Klausel entstehen 4.
5. Software und intelligente Produkte
5.1 Wenn Software entweder als Teil der Waren oder der Dienstleistungen zur Verfügung gestellt wird, gewährt der Lieferant dem Käufer hiermit eine Lizenz zur Nutzung der Software durch den Hersteller oder bemüht sich, diese für ihn zu erhalten.
Der Käufer darf die Software nur in Übereinstimmung mit den Bedingungen einer solchen Lizenz nutzen und wird den Lieferanten bei einem Verstoß gegen die Lizenz schadlos halten.
Wenn eine Genehmigung eines Endbenutzer-Lizenzvertrags erforderlich ist, muss der Käufer die Bedingungen eines solchen Vertrags genehmigen oder den Endbenutzer dazu veranlassen, sie zu genehmigen.
Der Käufer (Endnutzer) muss die Bedingungen einer solchen Vereinbarung jederzeit einhalten.
Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bedingungen eines solchen Vertrags und den vorliegenden Geschäftsbedingungen gilt der Endbenutzer-Lizenzvertrag in Bezug auf die Software in der angegebenen Frist, sofern dies nicht zum Nachteil des Lieferanten ist.
Jede Software wird lizenziert und nicht verkauft: Es wird kein geistiges Eigentum an den Käufer oder den Endbenutzer abgetreten oder anderweitig übertragen.
Jede derartige Software ist geistiges Eigentum im Sinne der Klausel 12.
5.2 Der Käufer erklärt sich damit einverstanden und erkennt an, dass bestimmte Bluetooth-Module, die in den Waren verwendet werden, zum Zeitpunkt der Lieferung dieser Waren noch nicht aktiviert sind.
Der Käufer erklärt sich ferner damit einverstanden und erkennt an, dass die Module, bevor sie aktiviert werden können, gemäß allen anwendbaren Bluetooth SIG-Anforderungen (oder anderen ähnlichen Anforderungen) qualifiziert und deklariert werden müssen und eine Qualified Design Identification Number (die ” Anforderungen”).
The Buyer shall give the Supplier two weeks’ prior written notice of any request for activation and upon receiving such notice the Supplier shall use commercially reasonable endeavours to fulfil the Requirements.
The Buyer agrees that it shall not proceed with activation unless the Requirements have been met.
5.3 Sofern nicht ausdrücklich vom Lieferanten oder dem Dritthersteller schriftlich festgelegt, wird die gesamte vom Lieferanten zur Verfügung gestellte Software und deren Dokumentation, egal ob es sich um Software des Lieferanten oder um Software von Dritten handelt, geliefert “wie besehen”ohne jegliche Garantie, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die stillschweigende Garantie der Leistung, der Marktgängigkeit, der Genauigkeit, der Vollständigkeit, der Eignung für einen bestimmten Zweck und der Nichtverletzung von Rechten in Bezug auf die Software und das schriftliche Begleitmaterial.
Ungeachtet dessen entbindet der vorstehende Ausschluss den Lieferanten nicht von seinen Gewährleistungsverpflichtungen gemäß Abschnitt 3.4 in Bezug auf ein Produkt, das einen Totalausfall aufweist, oder eine Komponente, die aufgrund eines Fehlers der eingebetteten Software eine erhebliche Fehlfunktion aufweist.
5.4 Ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 5.3 garantiert der Lieferant, wenn es sich bei der Software um Software des Lieferanten handelt, dass diese frei von Trojanern, Viren oder anderem bösartigen Code ist.
5.5 Der Abnehmer stellt sicher, dass er über angemessene Backup-, Sicherheits- und Virenprüfverfahren für alle Computereinrichtungen verfügt, zu denen der Lieferant (vor Ort oder aus der Ferne) Zugang benötigt, um die Dienstleistungen zu erbringen.
Der Abnehmer ist für den Schutz seiner Systeme verantwortlich, um zu verhindern, dass die Systeme des Lieferanten durch sein eigenes System gehackt werden.
5.6 Der Lieferant schließt jegliche Haftung für Datenschutzverletzungen oder Gesetzesverstöße aus, wenn die Waren oder die Lieferantensoftware vom Käufer außerhalb der geltenden Nutzungsbedingungen oder entgegen den Datenschutzbestimmungen oder anderen gesetzlichen Bestimmungen betrieben werden, die für die Verwendung der Waren oder der Lieferantensoftware an dem Ort gelten, an dem die Lieferantensoftware oder die Waren verwendet werden (wie z.B. das geltende Datenschutzgesetz oder die geltenden Gesetze zum Betrieb von Sicherheitskameras).
5.7 Sofern nicht ausdrücklich angegeben, übernimmt der Lieferant keine Garantie für die Kompatibilität mit der Software, den Systemen, Netzwerken oder Verbindungen des Käufers oder für die Verfügbarkeit des Netzwerks oder des Empfangs, wovon sich der Käufer vor Vertragsabschluss überzeugen sollte.
5.8 Wenn der Lieferant oder ein Dritter ein Update oder einen Patch herausgibt, wird der Käufer dieses Update so schnell wie möglich installieren und erkennt an, dass die Software des Lieferanten möglicherweise nicht in Übereinstimmung mit den angegebenen Spezifikationen funktioniert und dass der Lieferant möglicherweise nicht in der Lage ist, die Supportleistungen zu erbringen, was den Käufer jedoch nicht von seiner Verpflichtung entbindet, für diese Leistungen zu zahlen.
5.9 Der Anbieter bemüht sich in angemessener Weise, sicherzustellen, dass die Software des Anbieters vierundzwanzig Stunden am Tag, sieben Tage die Woche, mit Ausnahme von Wartungsarbeiten, zur Verfügung steht; der Anbieter übernimmt jedoch keine Garantie für die Betriebszeit oder Verfügbarkeit.
5.10 Soweit die Software Daten generiert, wird keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Zuverlässigkeit dieser Daten oder dafür, dass die Software überhaupt Daten generiert, übernommen.
5.11 Wenn die Software darauf beruht, dass der Käufer Daten hochlädt, garantiert und sichert der Käufer zu, dass diese Daten keine Trojaner, Viren oder andere bösartige Daten enthalten und nicht so übermäßig sind, dass sie die Kapazität oder den Zugang zu Systemen oder Netzwerken des Lieferanten oder des Lieferanten für andere Benutzer einschränken.
5.12 Wenn der Käufer Daten an den Lieferanten hochlädt oder überträgt, ist der Käufer dafür verantwortlich, eine Sicherungskopie der Daten zu erstellen und zu pflegen.
Der Anbieter haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Daten, und das einzige und ausschließliche Rechtsmittel des Käufers gegenüber dem Anbieter besteht darin, dass der Anbieter wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternimmt, um verlorene oder beschädigte Daten wiederherzustellen.
5.13 Der Käufer garantiert und sichert zu, dass er die Software nur in Übereinstimmung mit geltendem Recht, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Datenschutzgesetzgebung, nutzen wird.
5.14 Der Käufer erkennt an, dass bestimmte Softwarefunktionen nur mit bestimmten Platzierungen oder Konfigurationen von Waren funktionieren und dass Änderungen daran zu einem Ausfall oder einer Fehlfunktion der Software führen oder die Funktionalität der Software anderweitig einschränken können, und die Garantien gelten nicht, wenn diese Änderungen von einer anderen Person als dem Lieferanten (oder einem vom Lieferanten beauftragten Dritten) vorgenommen werden:
(a) Der Käufer verstößt gegen die Bedingungen einer Lizenz;
(b) Es bestehen offene Beträge gegenüber dem Käufer, sei es aus einem Vertrag oder anderweitig;
(c) der Käufer einen Trojaner, Virus oder bösartigen Code in die Software oder in ein vom Lieferanten kontrolliertes System oder Netzwerk einschleust;
(d) Der Käufer muss Daten in das System des Lieferanten übertragen und es kommt zu einer Verzögerung oder Unterbrechung bei dieser Übertragung;
(e) Der Käufer versäumt es, ein Update oder einen Patch gemäß den Anweisungen des Lieferanten zu installieren;
(f) Der Käufer versucht, die Software zu dekompilieren, zurückzuentwickeln oder anderweitig zu verändern; die Software mit inkompatibler Software, Betriebssystemen, Netzwerken, Verbindungen, Hardware oder Produkten oder anders als in Übereinstimmung mit den Anweisungen oder Handbüchern zu verwenden
(g) Der Käufer verstößt gegen die Klauseln 5.1, 5.15 oder 13; oder
(h) Der Käufer verwendet die Software für illegale, unmoralische oder obszöne Zwecke oder um andere Personen zu bedrohen, zu belästigen oder zu spammen;
(i) Der Dritthersteller sperrt den Zugang oder verweigert Garantieleistungen aufgrund der Verletzung der Endbenutzer-Lizenzvereinbarung oder anderer Bedingungen des Herstellers durch den Käufer oder Endbenutzer.
5.15 Die Lizenz für den Käufer oder den Endbenutzer umfasst, sofern der Lieferant oder der Softwarehersteller nichts anderes schriftlich festgelegt hat, die Nutzung der Software für den normalen Betrieb der Ware oder Dienstleistung, in die die Software eingebettet ist.
Wenn die Software des Lieferanten mit einer Beschränkung der Anzahl der berechtigten Benutzer versehen ist, wird der Käufer keine Benutzernamen oder Passwörter weitergeben, so dass die Anzahl der Benutzer, die auf die Software des Lieferanten zugreifen können, die Anzahl der berechtigten Benutzer übersteigt.
5.16 Wenn die Dienstleistungen Supportleistungen umfassen, werden diese vom Anbieter per Fernzugriff von den Räumlichkeiten des Anbieters aus und während der normalen Arbeitszeiten des Anbieters erbracht.
6. Preis
6.1 Der Preis für die Waren oder Dienstleistungen entspricht dem Preis und der Währung, die zwischen dem Käufer und dem Lieferanten schriftlich vereinbart wurden.
Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr wird der Preis jährlich zum Jahrestag des Vertragsdatums überprüft.
6.2 Der Preis versteht sich ohne Mehrwertsteuer und, sofern nicht anders vereinbart oder vom Verkäufer mitgeteilt, ohne Einfuhrzölle, Importabgaben, Produktgebühren oder Abgaben und Gebühren im Zusammenhang mit WEEE (Elektro- und Elektronik-Altgeräten), erweiterter Herstellerverantwortung oder anderen Umweltabgaben, die der Käufer zu tragen hat.
Sofern nicht anders vereinbart oder vom Verkäufer mitgeteilt, ist der Käufer für alle Registrierungs-, Berichts- und sonstigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr in das jeweilige Land gegenüber allen Behörden, einschließlich der WEEE-Behörden, verantwortlich.
6.3 Wenn der Preis in einer anderen Währung als dem Euro festgelegt ist und der Euro-Gegenwert aufgrund von Schwankungen des Wechselkurses weniger als 95% des Euro-Gegenwerts des Preises zum Zeitpunkt der Bestellung beträgt, ist der Lieferant berechtigt, den Nicht-Euro-Anteil des Preises um einen entsprechenden Betrag zu erhöhen.
6.4 Erhöhen sich die Rohstoffkosten um mehr als 5 % gegenüber dem Zeitpunkt der Bestellung oder steigen die Lohn- oder sonstigen Produktionskosten um mehr als 5 %, so erhöht sich der Preis entsprechend.
6.5 Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise für Einzellieferungen mit einem Mindestnettowert von 500 Euro (ohne MwSt.) oder einem entsprechenden Betrag einmalig pro Projekt fracht- und verpackungsfrei.
Für jede Bestellung, die unter diesem Betrag (ohne MwSt.) liegt, wird eine Liefergebühr berechnet; für jede weitere Lieferung pro Projekt wird eine zusätzliche Liefergebühr berechnet.
Für alle Anfragen zu besonderen Logistikleistungen (Sonderverpackung, Versand außerhalb der EMEA-Region) wird ein zusätzliches Angebot erstellt.
Für jede Anfrage zur Lieferung an einen Dritten wird eine zusätzliche Gebühr erhoben.
7. Lieferung
7.1 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung der Waren gemäß dem im Vertrag angegebenen Incoterm zu dem im Vertrag angegebenen Liefertermin und an dem im Vertrag angegebenen Ort.
Wenn auf der Bestellung kein Incoterm angegeben ist, gilt standardmäßig der Incoterm ab Werk.
Wenn auf der Bestellung kein Lieferdatum angegeben ist, erfolgt die Lieferung der Waren innerhalb von 28 Tagen nach dem Datum der Bestellung, wobei die Lieferzeit nicht entscheidend ist.
7.2 Erfolgt die Lieferung ab Werk, benachrichtigt der Lieferant den Käufer, wenn die Waren verfügbar sind. Zu diesem Zeitpunkt ist die Lieferung erfolgt und die Abholung sollte nach Vereinbarung mit dem Lieferanten innerhalb von 7 Tagen nach der Benachrichtigung erfolgen.
Erfolgt die Abholung nicht innerhalb dieser Frist, ist der Lieferant berechtigt, die Kosten für die Lagerung in Rechnung zu stellen, und nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Datum der Benachrichtigung ist er berechtigt, über die Waren nach eigenem Ermessen und ohne Haftung zu verfügen.
7.3 Die vom Lieferanten mitgeteilten oder bestätigten Termine sind nur ungefähre Angaben, und der Lieferant haftet nicht für Lieferverzögerungen und verstößt auch nicht gegen seine Verpflichtungen gegenüber dem Käufer, vorausgesetzt, der Lieferant unternimmt wirtschaftlich angemessene Anstrengungen, um diese Termine einzuhalten.
Im Falle einer Verspätung wird der Lieferant wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Waren innerhalb eines Zeitraums zu liefern, der in Anbetracht der Ursache der Verspätung vernünftigerweise erforderlich ist; andernfalls besteht das einzige und ausschließliche Rechtsmittel des Käufers darin, die Bestellung für die nicht gelieferten Waren zu stornieren.
7.4 Der Käufer ist für alle Informationen, Bestellungen, Anweisungen, Materialien und Handlungen verantwortlich, die vom Käufer direkt oder von Dritten, die vom Käufer beauftragt wurden (mit Ausnahme von Subunternehmern des Lieferanten), im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren durch den Lieferanten bereitgestellt oder durchgeführt werden.
Der Lieferant ist berechtigt, sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit aller vom Abnehmer gelieferten Informationen zu verlassen.
Auf Anfrage des Lieferanten stellt der Käufer unverzüglich alle anderen Informationen, Dienstleistungen oder Unterstützung zur Verfügung, die sich in seinem Einflussbereich befinden und für die Erfüllung des Vertrags durch den Lieferanten relevant sind.
7.5 Alle Mehrwegverpackungen werden auf Wunsch an den Lieferanten zurückgeschickt.
7.6 Jede Reklamation wegen Verlust, Beschädigung, Fehlmenge oder nicht erfolgter Lieferung muss dem Lieferanten innerhalb von 72 Stunden nach Ausstellung des Lieferscheins durch den Lieferanten oder den Spediteur des Lieferanten mitgeteilt werden.
Erfolgt innerhalb von 72 Stunden keine Reklamation, so gilt die Lieferung der korrekten Menge als angenommen.
Der Lieferant ist berechtigt, alle Waren zu untersuchen, von denen behauptet wird, dass sie bei oder vor der Lieferung beschädigt wurden. Wird festgestellt, dass die Waren bei oder vor der Lieferung beschädigt wurden, ist der Lieferant berechtigt, nach eigenem Ermessen die beschädigten Waren zu reparieren oder zu ersetzen oder den Preis für die beschädigten Waren zu erstatten.
Die Parteien können vereinbaren, dass im Falle der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen eines Projekts – wie im Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Käufer festgelegt – die erste Lieferung (d.h. Versand und Verpackung) von Waren pro Projekt dem Käufer kostenlos angeboten wird.
Um Zweifel auszuschließen, wird für jede Anfrage zur Lieferung an einen Dritten eine zusätzliche Gebühr erhoben.
8. Gefahren- und Eigentumsübergang
8.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, geht das gesamte Risiko für die Waren gemäß dem im Vertrag genannten Incoterm auf den Käufer über.
Wenn im Vertrag nichts erwähnt wird, gilt standardmäßig der Incoterm Ex Works (Incoterms 2010), und die Waren gehen auf das Risiko des Käufers über, sobald dieser gemäß Klausel 7.2.
8.2 Die Waren bleiben das alleinige und uneingeschränkte Eigentum des Lieferanten, bis der Käufer den Preis in voller Höhe ohne Aufrechnung oder Abzug bezahlt hat.
Bis zu diesem Zeitpunkt hält der Käufer die Waren als Verwahrer für den Lieferanten und lagert die Waren auf seinem Gelände getrennt von den eigenen Waren des Käufers oder denen anderer Personen und in einer Weise, die sie leicht als die Waren des Lieferanten erkennbar macht.
Der Käufer räumt dem Lieferanten das Recht ein, die Räumlichkeiten, in denen die Waren gelagert sind, zu betreten, um den Besitz wiederzuerlangen.
8.3 Wenn der Lieferant dem Käufer das Recht einräumt, die Waren zu verkaufen, bevor das Eigentum auf den Käufer übergegangen ist, tut der Käufer dies als Verwahrer des Lieferanten und der gesamte Verkaufserlös wird treuhänderisch für den Lieferanten verwahrt.
9. Bezahlung
9.1 Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem Vertrag, und in Ermangelung solcher Bedingungen ist die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Rechnung fällig, die gegebenenfalls vor der Lieferung verlangt wird.
Nimmt der Käufer einen Drittfinanzierer in Anspruch, so hat der Käufer alles Erforderliche zu tun, um sicherzustellen, dass der Finanzpartner als Vertreter des Käufers die Zahlung pünktlich leistet, einschließlich der Ausstellung einer Abnahmebescheinigung. Keine der Finanzierungsvereinbarungen hat Einfluss auf die Zahlungsbedingungen, und der Käufer haftet weiterhin in erster Linie für alle seine Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag..
9.2 Der Lieferant kann verlangen
(i) die Zahlung des Abnehmers an festgelegten Zahlungstagen;
(ii) eine Vorauszahlung (eines Teils) des Preises; und/oder
(iii) eine Rechnung pro separat festgelegter Phase, Zeitspanne oder Meilenstein der Leistung.
9.3 Bei Teillieferungen oder teilweiser Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen ist der Lieferant berechtigt, Teilrechnungen zu stellen.
Teilrechnungen für Dienstleistungen können für Dienstleistungen ausgestellt werden, die vor dem Ende des Geschäftsjahres erbracht wurden.
9.4 Wenn die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen aus irgendeinem Grund ausgesetzt oder beendet wird, kann der Lieferant innerhalb von sechzig (60) Tagen nach der Aussetzung oder Beendigung eine Rechnung für die vom Lieferanten gelieferten, aber noch nicht in Rechnung gestellten Waren oder Dienstleistungen ausstellen.
9.5 Der Lieferant hat das Recht, die Produktion, Lieferung oder Erfüllung eines Vertrages auszusetzen oder zu beenden, wenn nach dem Zahlungstermin noch Beträge ausstehen oder wenn der Lieferant vernünftigerweise davon ausgeht, dass die Zahlung nicht erfolgen wird.
9.6 Der Lieferant behält sich das Recht vor, auf überfällige Beträge Verzugszinsen in Höhe des im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten Satzes zu erheben und Zahlungen nach eigenem Ermessen auf Rechnungen und Verträge anzurechnen.
9.7 Wenn und soweit der Lieferant verpflichtet ist, Dienstleistungen zu erbringen, die zusätzlich zu den in einer Bestellung angegebenen Dienstleistungen erbracht werden, zahlt der Käufer die Gebühren des Lieferanten (zu den dann geltenden Sätzen des Lieferanten) sowie alle Kosten und Auslagen, die dem Lieferanten für diese vom Lieferanten erbrachten Dienstleistungen entstehen.
10. Höhere Gewalt
10.1 Keine der Parteien ist vertragsbrüchig oder haftet für die verspätete Erfüllung oder Nichterfüllung einer ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn diese Verzögerung oder Nichterfüllung auf Ereignisse, Umstände oder Ursachen zurückzuführen ist, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen.
10.2 Im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt muss die betroffene Partei die andere Partei innerhalb von 7 Tagen benachrichtigen.
Im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, die sich aus diesem Ereignis höherer Gewalt ergeben.
10.3 Wenn ein Ereignis höherer Gewalt die Erfüllung der Verpflichtungen einer Partei für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 30 Tagen verhindert, behindert oder verzögert, kann die andere Partei den Vertrag mit einer Frist von mindestens 7 Tagen schriftlich kündigen.
10.4 Nichts in dieser Klausel 10 entbindet nicht von der Verpflichtung, Zahlungen im Rahmen eines Vertrages zu leisten, und setzt diese auch nicht aus.
11. Dauer und Beendigung
11.1 Diese Bedingungen gelten für jeden Vertrag ab der Annahme der ersten Bestellung durch den Lieferanten und gelten vorbehaltlich eines etwaigen Kündigungsrechts für jeden weiteren Vertrag, bis der Lieferant andere Bedingungen veröffentlicht.
11.2 Im Falle eines wesentlichen Vertragsbruchs durch eine Partei kann die andere Partei die säumige Partei mit einer Frist von 7 Tagen auffordern, den wesentlichen Vertragsbruch zu beheben.
11.3 Wenn die säumige Partei den wesentlichen Verstoß nicht innerhalb der in Klausel 11.2 oder wenn der wesentliche Verstoß nicht behoben werden kann, hat die andere Partei das Recht, einen oder alle Verträge ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung zu kündigen, indem sie die säumige Partei benachrichtigt.
11.4 Der Lieferant hat das Recht, einen Vertrag zu kündigen oder die Lieferung auszusetzen oder die Bezahlung der Waren vor der Lieferung zu verlangen, wenn der Käufer:
(a) die Zahlung seiner Schulden einstellt oder einzustellen droht oder nicht in der Lage ist, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, oder einräumt, dass er nicht in der Lage ist, seine Schulden zu begleichen, oder im Sinne des Gesetzes XLIX von 1991 über das Konkurs- und Liquidationsverfahren insolvent ist;
(b) Verhandlungen mit allen oder einer bestimmten Gruppe von Gläubigern aufnimmt, um eine Umschuldung zu erreichen, oder einen Vergleich oder eine Vereinbarung mit einem seiner Gläubiger vorschlägt oder abschließt, außer (wenn es sich um eine Gesellschaft handelt), um eine solvente Sanierung zu erreichen;
(c) einen Antrag gestellt, eine Mitteilung gemacht, einen Beschluss gefasst oder eine Verfügung erlassen hat, um oder im Zusammenhang mit seiner Liquidation;
(d) bei Gericht ein Antrag auf Bestellung eines Verwalters gestellt oder ein Beschluss über die Bestellung eines Verwalters gefasst wurde oder die Absicht, einen Verwalter zu bestellen, bekannt gegeben wurde oder ein Verwalter bestellt wurde;
(e) Hat der Inhaber einer qualifizierten schwebenden Last auf seinen Vermögenswerten das Recht erlangt, einen Zwangsverwalter zu bestellen oder hat er einen solchen bestellt;
(f) Hat irgendeine Person das Recht, einen Konkursverwalter über eines seiner Vermögenswerte zu ernennen oder hat einen solchen ernannt;
(g) (als natürliche Person) Gegenstand eines Konkursantrags, eines Antrags oder einer Verfügung wird;
(h) ein Gläubiger oder Enteigner der anderen Partei sein Vermögen pfändet oder in Besitz nimmt oder eine Pfändung, Zwangsvollstreckung, Beschlagnahmung oder ein ähnliches Verfahren anordnet oder durchführt;
(i) in irgendeiner Rechtsordnung ein Ereignis eingetreten ist oder ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde, das einer der Klauseln gleichwertig oder ähnlich ist (b) – (i) gegen ihn eingeleitet wurde; oder
(j) Unterliegt einer Änderung der Kontrolle.
11.5 Jede Bestimmung dieser Bedingungen, die ausdrücklich oder stillschweigend dazu bestimmt ist, bei oder nach der Kündigung in Kraft zu treten oder fortzubestehen, bleibt in vollem Umfang in Kraft und wirksam.
Die Beendigung eines Vertrags berührt nicht die Rechte, Rechtsmittel, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der Parteien, die bis zum Zeitpunkt der Beendigung entstanden sind, einschließlich des Rechts, Schadenersatz für eine Vertragsverletzung zu verlangen, die zum Zeitpunkt der Beendigung oder davor bestand.
12. Geistige Eigentumsrechte und Eigentum an Designs
12.1 Das geistige Eigentum des Lieferanten umfasst das geistige Eigentum, das vom Lieferanten bei der Herstellung der Waren und der Erbringung der Dienstleistungen geschaffen wird.
12.2 Alle Rechte, Titel und Anteile am geistigen Eigentum des Lieferanten verbleiben im Eigentum des Lieferanten und dürfen vom Käufer nur im Zusammenhang mit dem Verkauf oder Vertrieb der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen und in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Lieferanten genutzt werden.
12.3 Der Käufer erkennt an, dass die Waren oder die Dienstleistungen geistiges Eigentum Dritter enthalten können.
Sofern nicht ausdrücklich im Vertrag angegeben, wird keine Garantie, Zusicherung oder Entschädigung in Bezug auf geistiges Eigentum Dritter gegeben, das in den Waren oder Dienstleistungen enthalten ist, noch wird eine Garantie, Zusicherung oder Entschädigung dafür gegeben, dass die Waren oder Dienstleistungen kein geistiges Eigentum Dritter verletzen.
12.4 Der Käufer wird das geistige Eigentum des Lieferanten oder das geistige Eigentum Dritter weder kopieren, modifizieren, verändern, verunstalten oder entfernen, noch Sicherheitsmaßnahmen dekonstruieren, dekompilieren, zurückentwickeln, entschlüsseln oder neutralisieren oder anderweitig versuchen, eingebettetes oder verborgenes geistiges Eigentum des Lieferanten oder Dritter zu identifizieren, es sei denn, dies wurde vom Lieferanten genehmigt, noch wird der Käufer dies von einer anderen Person zulassen.
12.5 Der Lieferant wird es keiner anderen Person gestatten, Rechte an geistigem Eigentum abzutreten, zu übertragen, Unterlizenzen zu vergeben, zu vermieten, zu belasten, zu verpfänden oder in irgendeiner anderen Weise darüber zu verfügen oder zu versuchen, das Recht zur Nutzung dieser Rechte zu teilen.
12.6 Der Käufer wird nichts tun und nichts zulassen, was den Schutz des geistigen Eigentums des Lieferanten oder eines Dritten zerstören, schädigen, untergraben oder auf andere Weise verhindern könnte, noch wird der Käufer Ansprüche auf das geistige Eigentum des Lieferanten oder eines Dritten geltend machen, es registrieren oder versuchen zu registrieren, die Registrierung oder das Eigentum daran anfechten oder auf andere Weise angreifen.
12.7 Der Käufer wird die Nutzung von geistigem Eigentum unverzüglich einstellen, wenn er vom Lieferanten dazu aufgefordert wird.
12.8 Erhält der Käufer einen Anspruch, dass die Waren geistiges Eigentum Dritter verletzen, wird der Käufer diesen Anspruch nicht begleichen oder einen Vergleich schließen, sondern den Lieferanten unverzüglich benachrichtigen, und es steht dem Lieferanten frei (gegebenenfalls mit Unterstützung des Käufers), auf Kosten des Lieferanten alle Verhandlungen zur Beilegung dieses Anspruchs durch seine eigenen Anwälte und Experten zu führen.
Wird vom Lieferanten anerkannt, dass eine der Waren geistiges Eigentum Dritter verletzt, ist der Lieferant berechtigt, nach eigenem Ermessen:
(a) die verletzenden Waren durch Waren zu ersetzen, die das geistige Eigentum Dritter nicht verletzen, oder
(b) die Dienstleistungen so neu zu erbringen, dass sie das geistige Eigentum Dritter nicht verletzen; oder
(c) den vom Käufer für die rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen gezahlten Preis zurückzuerstatten, wobei eine solche Rückerstattung ausschließlich davon abhängt, dass der Käufer die Waren nicht weiter verkauft oder nutzt, so dass die Rechtsverletzung fortbesteht.
12.9 Wenn der Käufer dem Lieferanten Rechte an geistigem Eigentum des Käufers zur Verfügung stellt, damit der Lieferant die Waren herstellen oder die Dienstleistungen erbringen kann, sichert der Käufer hiermit zu, dass er Eigentümer der Rechte an geistigem Eigentum ist oder das Recht hat, dem Lieferanten eine Lizenz zur Nutzung dieser Rechte an geistigem Eigentum zu erteilen, und gewährt dem Lieferanten hiermit eine weltweite, unbefristete, übertragbare, unentgeltliche Lizenz zur Nutzung dieser Rechte an geistigem Eigentum, wobei diese Lizenz das Recht des Lieferanten einschließt, Unterlizenzen für die Rechte an geistigem Eigentum an Lieferanten oder Unterauftragnehmer zu vergeben, um die Waren herzustellen oder die Dienstleistungen zu erbringen.
12.10 Schafft der Lieferant im Zuge der Erbringung von Dienstleistungen neue geistige Eigentumsrechte, sei es in Bezug auf maßgeschneiderte Produktdesign- oder Installationsdienstleistungen oder anderweitig, so handelt es sich bei diesen geistigen Eigentumsrechten um geistige Eigentumsrechte des Lieferanten, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
12.11 Der Käufer stellt den Lieferanten von allen Verlusten, Schäden, Strafen, Kosten und Ausgaben (einschließlich Rechtskosten) frei, die dem Lieferanten direkt oder indirekt durch einen Verstoß gegen diese Klausel entstehen. 12.
13. Daten
13.1 Der Käufer erkennt an und stimmt ausdrücklich zu, dass der Lieferant Daten, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Waren oder Dienstleistungen verarbeitet werden, erhebt und verwendet.
13.2 Vorbehaltlich der hierin oder in einem Vertrag enthaltenen Bestimmungen erkennen die Parteien an, dass es nicht beabsichtigt ist, dass der Lieferant personenbezogene Daten des Käufers verarbeitet, und dass der Käufer die Software des Lieferanten nicht ohne die ausdrückliche Genehmigung des Lieferanten zur Verarbeitung personenbezogener Daten verwenden darf.
13.3 Soweit die vom Lieferanten erhobenen oder verwendeten Daten personenbezogene Daten darstellen, bemühen sich sowohl der Käufer als auch der Lieferant in angemessener Weise darum, diese Daten zu anonymisieren, so dass sie keine personenbezogenen Daten darstellen; die Parteien erkennen jedoch an, dass dies möglicherweise nicht möglich ist.
Der Käufer ist zu jeder Zeit der Datenverantwortliche für diese personenbezogenen Daten.
13.4 Beide Parteien kommen ihren Verpflichtungen gemäß der Datenschutzgesetzgebung nach, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Verpflichtungen des Käufers, alle betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten vom Lieferanten verarbeitet werden können, zu informieren und deren Zustimmung einzuholen.
13.5 Ist der Käufer bei der Erbringung der Dienstleistungen verpflichtet, personenbezogene Daten an den Lieferanten zu übermitteln, muss der Käufer sicherstellen, dass das von ihm verwendete Netzwerk sicher ist und die personenbezogenen Daten verschlüsselt werden.
13.6 Für den Fall, dass der Lieferant bei der Erbringung der Dienstleistungen einen Dritten mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragen muss, willigt der Käufer hiermit ein, dass der Lieferant einen solchen Dritten zum Datenverarbeiter ernennt, und der Lieferant bestätigt, dass er einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen hat oder abschließen wird, der die Anforderungen der Datenschutzgesetzgebung widerspiegelt und weiterhin widerspiegeln wird.
14. Vertraulichkeit
14.1 Alle nicht-öffentlichen, vertraulichen oder geschützten Informationen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf technisches oder kommerzielles Know-how, Spezifikationen, Erfindungen, geistiges Eigentum, Muster, Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Ideen, Konzepte, Analysen, Prozesse, Erfindungsdokumente, Daten, Prozesse, Prognosen, Initiativen, Geschäftsabläufe, Preise, Finanzergebnisse, Projekte, potenzielle oder bestehende Kunden, die vertraulicher Natur sind und von einer Partei (“Offenlegende Partei”) an die andere Partei (“empfangende Partei”), ihre Mitarbeiter, Beauftragten oder Unterauftragnehmer sind als Geschäftsgeheimnis streng vertraulich zu behandeln, einschließlich aller anderen vertraulichen Informationen über das Geschäft der offenlegenden Partei, ihre Waren und Dienstleistungen, die mündlich oder in schriftlicher, elektronischer oder anderer Form oder auf anderen Medien übermittelt werden, und unabhängig davon, ob sie als “vertraulich” gekennzeichnet sind oder nicht.
Die empfangende Partei gibt solche vertraulichen Informationen nur an ihre Mitarbeiter, Beauftragten und Unterauftragnehmer weiter, die diese Informationen zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen benötigen, und stellt sicher, dass diese Mitarbeiter, Beauftragten und Unterauftragnehmer die in dieser Klausel festgelegten Verpflichtungen so einhalten, als wären sie eine Vertragspartei, wobei jedoch die empfangende Partei in erster Linie haftbar bleibt.
Die empfangende Partei kann auch solche vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei offenlegen, deren Offenlegung durch das Gesetz, eine Regierungs- oder Regulierungsbehörde oder ein zuständiges Gericht verlangt wird. Die empfangende Partei wird die offenlegende Partei jedoch in vollem Umfang benachrichtigen und unterstützen, um die Gültigkeit eines solchen Ersuchens anzufechten, sofern dies nicht durch das Gesetz verhindert wird.
14.2 Diese Klausel 14 bleibt auch nach Beendigung des Vertrags in Kraft, nachdem die Parteien ihre gemeinsame Geschäftstätigkeit eingestellt haben.
15. Implizite Bedingungen
Mit Ausnahme der Bestimmungen in Abschnitt 6:152 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind alle ausdrücklichen oder stillschweigenden, gesetzlichen oder sonstigen Bedingungen und Garantien sowie alle sonstigen Verpflichtungen und Haftungen des Lieferanten, ob aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder anderweitig, ausgeschlossen.
16. Abtretung und Unterauftragsvergabe
16.1 Der Käufer darf seine Rechte und Pflichten aus einem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten abtreten, die nicht unbillig verweigert werden darf.
16.2 Lieferant eDer Käufer erkennt an, dass der Lieferant seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit an ein verbundenes Unternehmen abtreten, übertragen, belasten, untervergeben oder in sonstiger Weise mit ihm verhandeln kann.
17. Ethisches Verhalten und Anti-Bestechung
17.1 Der Käufer erkennt an, dass ihm das Verbot von Kinderarbeit bekannt ist, und er garantiert, sichert zu und verpflichtet sich gegenüber dem Lieferanten, dass seine Aktivitäten sowie seine Liefer- und Verkaufsketten in voller Übereinstimmung mit den Menschenrechten und unter deren Achtung durchgeführt werden.
Darüber hinaus stellt der Käufer sicher, dass keine der Waren oder Komponenten oder Materialien an Personen verkauft oder geliefert werden, die in einem Land ansässig sind, das auf einer Sanktionsliste der EU, des Vereinigten Königreichs, der USA oder der Vereinten Nationen aufgeführt ist oder anderweitig damit in Verbindung steht.
17.2 Der Käufer sichert dem Lieferanten zu, dass weder der Käufer noch einer seiner Anteilseigner, wirtschaftlichen Eigentümer, Partner, leitenden Angestellten, Direktoren, Mitarbeiter oder Vertreter bei der Erfüllung seiner Pflichten direkt oder indirekt Geld anbieten, zahlen, versprechen oder die Zahlung von Geld genehmigen oder etwas von Wert anbieten, geben, versprechen oder genehmigen, und zwar an
(a) einem Beamten oder Angestellten einer Regierung oder einer Abteilung, Behörde oder Einrichtung davon,
(b) einer politischen Partei oder einem ihrer Funktionäre oder einem Kandidaten für ein politisches Amt, oder
(c) an einen Beamten oder Angestellten einer öffentlichen internationalen Organisation, in jedem Fall zu dem Zweck, eine Handlung oder Entscheidung eines solchen Beamten, Angestellten, einer Partei oder eines Kandidaten zu beeinflussen oder einen solchen Beamten, Angestellten, eine Partei oder einen Kandidaten zu veranlassen, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, die gegen die gesetzlichen Pflichten eines solchen Beamten, Angestellten, einer Partei oder eines Kandidaten verstößt, oder dem Käufer einen unzulässigen Vorteil zu verschaffen oder anderweitig die Geschäftsinteressen des Käufers in irgendeiner Hinsicht zu fördern.
Der Käufer garantiert, sichert zu und verpflichtet sich, dass er bei der Erteilung von Aufträgen oder Verträgen mit seinen eigenen Lieferanten oder Kunden keine finanziellen Anreize oder andere Vorteile von dem Lieferanten, Kunden oder einem Dritten erhalten hat, verlangt hat, angeboten bekommen hat oder erwartet zu bekommen.
Der Lieferant kann, zusätzlich zu seinen anderen Rechtsmitteln, jeden Vertrag sofort kündigen, wenn er Informationen erhält, die nach seinem alleinigen Ermessen auf einen Verstoß des Käufers gegen die in dieser Klausel genannten Zusicherungen, Garantien, Abmachungen oder Verpflichtungen hinweisen.
Im Falle einer solchen Kündigung haftet der Lieferant gegenüber dem Käufer nicht für Gebühren, Rückerstattungen oder andere Entschädigungen, und der Käufer verteidigt und entschädigt den Lieferanten für alle Verluste, Kosten, Ansprüche, Bußgelder, Strafen oder Schäden Dritter, die sich aus dem Verstoß gegen diese Klausel ergeben.
18. Haftung
18.1 Nichts in diesen Bedingungen schränkt die Haftung in Bezug auf Folgendes ein oder schließt sie aus:
(a) Tod oder Körperverletzung; oder
(b) Vorsätzliches Fehlverhalten gemäß Abschnitt 6:152 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
18.2 Der Lieferant haftet unter keinen Umständen für besondere, indirekte oder Folgeschäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Gewinneinbußen, Umsatzeinbußen, Geschäftseinbußen, entgangene Einsparungen, Zeit- oder Anlagenverluste, Nutzungsausfall oder Beschädigung von Software, Daten oder Informationen, Verlust oder Beschädigung des Firmenwerts oder Sachschäden.
18.3 Unter keinen Umständen übersteigt die Haftung des Anbieters in Bezug auf einen Vertrag den Wert dieses Vertrages.
18.4 Jegliche Forderung für Schäden oder Verluste muss vom Käufer innerhalb von 90 Tagen nach dem Datum des Ereignisses, das diese Forderung begründet, geltend gemacht werden, und jede Klage in Bezug auf diese Forderung muss innerhalb eines Jahres nach dem Datum des Ereignisses eingereicht werden.
Alle Ansprüche, die nicht gemäß dieser Klausel eingereicht wurden 18.4 ist ungültig.
19. Sonstiges
19.1 Ein Verzicht auf ein Recht oder einen Rechtsbehelf ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt wird, und ein Verzicht des Lieferanten auf eine Verletzung der Bedingungen eines Vertrages durch den Käufer gilt nicht als Verzicht auf eine spätere Verletzung derselben oder einer anderen Bestimmung, noch stellt eine Verzögerung bei der Durchsetzung der Rechte des Lieferanten aus einem Vertrag einen Verzicht dar.
19.2 Sollte eine Bestimmung eines Vertrages von einer zuständigen Behörde ganz oder teilweise für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen des Vertrages und der Rest der betreffenden Bestimmung davon unberührt.
19.3 Sofern nicht in einem Vertrag festgelegt, ist keine Änderung, einschließlich der Einführung zusätzlicher Bedingungen oder vorvertraglicher Angebote oder Zusicherungen, wirksam, wenn sie nicht schriftlich vereinbart und von den Parteien unterzeichnet wurde.
Insbesondere sind alle Bedingungen, die der Käufer aufzuerlegen versucht, sei es im Rahmen des Geschäftsverkehrs, durch Bezugnahme in einer Bestellung oder einer anderen Mitteilung oder auf andere Weise, ausdrücklich ausgeschlossen und der Käufer verzichtet darauf.
19.4 Der Käufer und der Lieferant sind unabhängige Vertragspartner und nichts in einem Vertrag wird so ausgelegt, dass eine Partnerschaft oder ein Joint Venture zwischen ihnen entsteht.
19.5 Alle Mitteilungen, die in Bezug auf einen Vertrag zu machen sind, sind per Post oder per E-Mail an die in der Bestellung oder Auftragsbestätigung angegebene Adresse zu senden.
20. Ausschluss von Rechten Dritter
Außer wie in Klausel 16.2hat keine andere Person als der Käufer und der Lieferant das Recht, irgendeine Verpflichtung aus einem Vertrag durchzusetzen.
21. Geltendes Recht und Gerichtsstand
Dieser Vertrag unterliegt ungarischem Recht unter Ausschluss der Grundsätze des Kollisionsrechts, jedoch unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder seinem Gegenstand oder seinem Zustandekommen ergeben (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), unterliegen ungarischem Recht und sind nach diesem auszulegen, und die Parteien unterwerfen sich unwiderruflich der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte Ungarns.
Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass der Lieferant direkt an einen Verbraucher verkauft und das einschlägige Verbraucherrecht ein anderes anwendbares Recht und/oder einen ausschließlichen Gerichtsstand für diesen Fall vorsieht.